Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B) von
ICD Industrial Computer Design
Florian Finkenbusch e.K.
Stand: Januar 2025
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche – auch zukünftige – Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen
ICD Industrial Computer Design
Inhaber: Florian Finkenbusch e.K.
Hatzfelder Straße 161
42281 Wuppertal
Deutschland
(nachfolgend „ICD“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens mit Sitz innerhalb der Europäischen Union. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis durch ICD nur dann Vertragsbestandteil, wenn ICD deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn ICD in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt.
(3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, selbst wenn bei zukünftigen Einzelverträgen nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf Wunsch jederzeit bei ICD erhältlich oder unter www.icd-werbestudio.de/agb abrufbar.
(4) Sofern einzelne Leistungen oder Verträge besonderen schriftlich vereinbarten Bedingungen unterliegen (z. B. Lizenzbedingungen, Projektverträge, SLA), gelten diese ergänzend zu diesen AGB. Im Widerspruchsfall gehen die individuell vereinbarten Vertragsbedingungen diesen AGB vor.
2. Angebot und Vertragsschluss
(1) Sämtliche Angebote, Preislisten, Kataloge, technischen Informationen oder Produktdarstellungen von ICD – Industrial Computer Design sind freibleibend und unverbindlich und stellen kein rechtlich bindendes Angebot im Sinne von § 145 BGB dar. Sie gelten als Einladung an den Kunden, seinerseits ein Angebot zum Vertragsschluss abzugeben.
(2) Ein verbindlicher Vertrag zwischen dem Kunden und ICD kommt erst zustande, wenn:
– ICD eine schriftliche Auftragsbestätigung übermittelt hat,
– oder ICD mit der Ausführung der beauftragten Leistung (z. B. Produktion, Datenverarbeitung, Versand) begonnen hat,
– oder der Kunde ein durch ICD schriftlich unterbreitetes Angebot ausdrücklich schriftlich angenommen hat.
(3) Bei Bestellungen über digitale Kanäle (z. B. per E-Mail, Webformular, Kundenportal) gilt die automatisch versandte Eingangsbestätigung nicht als Auftragsbestätigung. ICD behält sich ausdrücklich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(4) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB), d. h. mindestens per E-Mail oder Fax, sofern nicht gesetzlich die Schriftform verlangt wird.
Dies gilt auch für eine Abweichung von dieser Formklausel selbst.
(5) Kostenvoranschläge, Angebote, Entwürfe, Zeichnungen, Layouts, Druckdaten, Konzeptskizzen, Visualisierungen sowie Musterstücke oder Vorabdrucke, die von ICD erstellt oder bereitgestellt werden, bleiben im geistigen Eigentum von ICD und unterliegen dem Urheberrecht sowie ggf. dem Design- oder Markenrecht. Eine Verwendung, Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ICD nicht gestattet.
(6) Soweit solche Unterlagen oder Daten vom Kunden nicht zur Beauftragung führen, ist ICD berechtigt, die damit verbundenen Konzeptions- oder Entwurfsleistungen in Rechnung zu stellen, sofern dies im Vorfeld vereinbart oder branchenüblich ist.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Preise von ICD – Industrial Computer Design verstehen sich in Euro netto, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer am Tag der Rechnungsstellung.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind in den Preisen keine Kosten für Verpackung, Versand, Transport, Versicherung, Zoll, Lagerung oder Montage enthalten. Diese werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Gültig sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
(2) Sofern nicht abweichend vereinbart, sind alle Rechnungen von ICD innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf dem in der Rechnung angegebenen Geschäftskonto von ICD.
(3) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist ICD berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 Abs. 2 BGB (aktuell 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu verlangen. Darüber hinaus fällt eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB an.
Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden (z. B. Anwalts- oder Inkassokosten) bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(4) ICD ist berechtigt, für bereits erbrachte oder abgrenzbare Leistungen Teilrechnungen zu stellen. Ebenso ist ICD berechtigt, für umfangreiche Aufträge, Materialeinkäufe oder projektbezogene Vorleistungen angemessene Vorschüsse oder Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Höhe und Fälligkeit solcher Zahlungen können in der Auftragsbestätigung oder durch gesonderte Vereinbarung festgelegt werden.
(5) Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist ICD berechtigt,
– weitere Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten,
– bestehende Zahlungsvereinbarungen zu widerrufen oder
– nach fruchtloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(6) Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ICD schriftlich anerkannt worden sind.
4. Lieferung, Versand, Fristen und Gefahrübergang
(1) Lieferfristen und -termine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von ICD ausdrücklich schriftlich als solche bestätigt wurden. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger technischer Klärung aller zur Produktion erforderlichen Details sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Kunden (z. B. Bereitstellung von Druckdaten, Freigaben, beigestelltem Material, behördlichen Genehmigungen oder Anzahlungen).
(2) Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. ICD ist in diesem Fall zudem berechtigt, eine angemessene Lagerpauschale zu berechnen oder die Ware auf Risiko und Kosten des Kunden einzulagern.
(3) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk (EXW) gemäß Incoterms 2020, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – auch bei frachtfreier Lieferung – mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Einrichtung auf den Kunden über.
(4) Auf Wunsch und Kosten des Kunden schließt ICD eine Transportversicherung für die zu versendende Ware ab. Der Abschluss erfolgt nur bei ausdrücklicher Beauftragung durch den Kunden.
(5) ICD ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
(6) Gerät der Kunde mit der Annahme der Lieferung oder mit einer sonstigen Mitwirkungshandlung in Verzug oder verzögert sich die Lieferung aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist ICD berechtigt,
– die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern (auch bei Dritten),
– eine pauschale Lagergebühr zu verlangen (mindestens 2 % des Warenwertes je angefangene Woche),
– sowie nach fruchtloser Nachfristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(7) Verpackungsmaterial wird – sofern nicht anders vereinbart – nicht zurückgenommen. Eine Rücknahme erfolgt nur, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich ausdrücklich geregelt ist.
5. Rücktritt, Kündigung, höhere Gewalt
(1) ICD ist berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarten Leistungsfristen angemessen zu verlängern, wenn die Erfüllung des Vertrages durch Umstände erschwert, verzögert oder unmöglich wird, die außerhalb des Einflussbereichs von ICD liegen und von ICD nicht zu vertreten sind.
Solche Umstände sind insbesondere:
– Fälle höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Brand, Hochwasser, Erdbeben),
– behördliche Anordnungen oder gerichtliche Verfügungen,
– Pandemien, Epidemien oder vergleichbare Gesundheitskrisen (inkl. damit verbundener Liefer- oder Zugangsbeschränkungen),
– politische Unruhen, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse,
– Ausfall von Vorlieferanten, Transportunternehmen oder Energieversorgern,
– Rohstoff-, Material- oder Personalmangel,
– Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen im eigenen Betrieb oder bei Zulieferern.
(2) ICD kann ebenfalls vom Vertrag zurücktreten oder die Leistung verweigern, wenn nach Vertragsabschluss objektive Anhaltspunkte auftreten, die berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen (z. B. Zahlungsverzug bei anderen Forderungen, Rücklastschriften, negative Bonitätsauskunft). ICD ist in diesem Fall berechtigt, vor Ausführung des Auftrags eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, ist ICD zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3) Im Fall eines berechtigten Rücktritts oder einer berechtigten Leistungsverweigerung durch ICD besteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatzlieferung. Bis dahin erbrachte Leistungen oder Teillieferungen sind vom Kunden nach den vereinbarten Konditionen zu vergüten.
(4) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sowie andere gesetzlich vorgesehene Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle von ICD – Industrial Computer Design gelieferten Waren und Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher – auch künftiger – Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum von ICD. Dies gilt auch für bedingte Forderungen sowie für Nebenforderungen, Zinsen und eventuelle Rücklastschriften.
(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf neue Erzeugnisse, die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Waren entstehen. ICD gilt in diesem Fall als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Erfolgt eine Verarbeitung zusammen mit anderen, nicht ICD gehörenden Gegenständen, erwirbt ICD das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu verarbeiten, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware (einschließlich Umsatzsteuer) an ICD ab. ICD nimmt diese Abtretung hiermit ausdrücklich an.
(4) Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen solange berechtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ICD ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde. In diesen Fällen ist ICD berechtigt, die Forderungsabtretung offenzulegen und die Zahlung direkt beim Schuldner des Kunden einzuziehen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, ICD die zur Geltendmachung erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und unverzüglich zu überlassen.
(5) Zugriffe Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum von ICD stehenden Waren oder Forderungen – insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – sind ICD unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, ICD sämtliche zur Abwehr erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und etwaige Interventionskosten zu tragen.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu lagern, gegen übliche Risiken (z. B. Feuer, Diebstahl, Wasser) ausreichend zu versichern und auf Verlangen den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nachzuweisen.
(7) Übersteigt der realisierbare Wert der ICD zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, ist ICD auf schriftliches Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von ICD verpflichtet.
7. Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB)
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die von ICD gelieferte Ware oder erbrachte Leistung unverzüglich nach Übergabe auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit dem Auftrag sowie auf erkennbare Mängel hin sorgfältig zu untersuchen.Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehllieferungen oder Mengenabweichungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Übergabe, schriftlich und konkret unter Angabe des Mangels bei ICD anzuzeigen. Für Kaufleute gilt uneingeschränkt die Regelung des § 377 HGB.
(2) Verdeckte Mängel, die bei ordnungsgemäßer Erstprüfung nicht erkennbar waren, sind spätestens 7 Kalendertage nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gelten die Ware bzw. Leistung als mangelfrei genehmigt.
(3) Mängelrügen sind schriftlich einzureichen und müssen eine klare Beschreibung des Mangels sowie fotografische oder sachliche Dokumentation enthalten, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist. Andernfalls kann ICD die sofortige Bearbeitung der Reklamation ablehnen.
(4) Beanstandete Produkte oder Teilmengen dürfen bis zur Klärung des Sachverhalts nicht weiterverarbeitet, verändert oder montiert werden. Erfolgt dennoch eine Weiterverarbeitung, entfällt jeglicher Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatz.
(5) Im Fall einer berechtigten und formgerechten Mängelrüge ist ICD berechtigt, nach eigener Wahl zweimal nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Der Kunde hat ICD eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung einzuräumen.
(6) Erst wenn beide Nachbesserungsversuche fehlschlagen oder ICD die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung endgültig verweigert, kann der Kunde Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Weitergehende Ansprüche – insbesondere auf Schadensersatz – bestehen nur im Rahmen der Haftung gemäß Ziffer 15 dieser AGB.
(7) Geringfügige, technisch unvermeidbare oder branchenübliche Abweichungen in Farbe, Material, Format oder Verarbeitung gelten nicht als Mangel (vgl. hierzu auch Ziffer 8 – Produktionstoleranzen).
8. Produktionstoleranzen
(1) Technisch bedingte Abweichungen in Farbe, Material, Format, Zuschnitt, Verarbeitung oder Veredelung gelten als vertragsgemäß, sofern sie im Rahmen branchenüblicher Standards liegen oder aufgrund produktionstechnischer Notwendigkeiten nicht vermeidbar sind. Dies betrifft insbesondere:
– geringfügige Farbdifferenzen zwischen Original, Bildschirmdarstellung und Endprodukt,
– Farbabweichungen zwischen Einzelmustern, Vorserien und Serienfertigung,
– Formatabweichungen bis zu ± 2 %, maximal jedoch ± 2,5 cm,
– Toleranzen bei Planlage, Kaschierung, Laminierung oder Materialspannung,
– Unterschiede bei Trägermaterialien aufgrund wechselnder Lieferanten, sofern technisch gleichwertig.
(2) Bei besonders sensiblen oder passgenauen Anwendungen (z. B. Corporate-Design-Farben, Konturschnitt, Montageelemente, Ausfräsungen) ist eine verbindliche Freigabe durch Muster, Andruck oder Visualisierung zu vereinbaren. Erfolgt keine Freigabe, so erfolgt die Umsetzung nach billigem Ermessen von ICD unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
(3) Produktionsbedingte Mehr- oder Mindermengen bis zu 5 % der bestellten Gesamtmenge gelten als vertragsgemäß. Dies umfasst auch Kontrollmuster, Probedrucke oder Testandrucke. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
(4) Abweichungen gemäß dieser Toleranzklausel stellen keinen Mangel im Sinne der Gewährleistung dar und begründen weder Rücktrittsrechte noch Schadensersatzansprüche.
9. Druckdaten, Datenverlust und Beistellungen
(1) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Druckdaten in einem druckfertigen, technischen einwandfreien, vollständigen und den produktionstechnischen Vorgaben von ICD entsprechenden Format zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere:
– korrekte Maße und Anschnitt,
– ausreichende Auflösung (mind. 300 dpi bei Originalgröße, sofern nicht anders spezifiziert),
– eingebettete oder in Pfade umgewandelte Schriften,
– CMYK-Farbmodus ohne Sonderfarben, sofern nicht explizit vereinbart,
– PDF/X-3 oder PDF/X-4 Standard (oder andere auftragsbezogene Spezifikationen).
(2) Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für Inhalt, Rechtskonformität, technische Umsetzbarkeit und Richtigkeit der gelieferten Daten. ICD übernimmt keine inhaltliche oder technische Prüfung, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart und gesondert vergütet.
Fehlerhafte oder inkompatible Daten können zu Verzögerungen, Produktionsunterbrechungen oder Mehrkosten führen, die vom Kunden zu tragen sind.
(3) Eine Datensicherung erfolgt durch ICD nicht. Der Kunde ist verpflichtet, vor Übergabe vollständige Sicherheitskopienaller Dateien auf eigenen Systemen zu speichern. ICD haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung oder unbeabsichtigte Löschung überlassener Dateien, sofern dies nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist.
Die Haftung ist in jedem Fall auf den reinen Sachwert des überlassenen Datenträgers (z. B. USB-Stick, CD, Festplatte) beschränkt.
(4) Beigestellte Materialien (z. B. Druckträger, Profile, Textilien, Leuchtmittel, Systeme oder Einzelkomponenten) sind frei Haus und sachgerecht verpackt an ICD zu liefern.
Der Kunde hat mindestens 5 % zusätzliche Reserve bereitzustellen, um produktionsbedingte Verluste (z. B. Einzugstoleranzen, Farbkalibrierung, Anlaufbogen) auszugleichen.
(5) ICD ist berechtigt, beigestellte Materialien zurückzuweisen, wenn diese erkennbar nicht geeignet, unzureichend deklariert oder mangelhaft sind. In einem solchen Fall entstehen eventuelle Produktionsverzögerungen und Mehraufwand zu Lasten des Kunden.
(6) Für Schäden an beigestellten Materialien haftet ICD nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung. Die Haftung ist auf den Wiederbeschaffungswert der beigestellten Komponente beschränkt.
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10. Korrekturabzüge und Freigaben
(1) Vor Produktionsbeginn stellt ICD dem Kunden auf Wunsch oder bei projektbezogener Notwendigkeit Korrekturabzüge, digitale Andrucke, Muster, Layouts oder Gestaltungsvorlagen zur Freigabe zur Verfügung. Diese sind vom Kunden umgehend, spätestens jedoch binnen 2 Werktagen, zu prüfen und schriftlich freizugeben. Die Prüfung umfasst insbesondere:
– Textinhalte (Rechtschreibung, Grammatik, Inhalte),
– Layout, Platzierung und Maßverhältnisse,
– Farben (im Rahmen digitaler Darstellung oder farbverbindlicher Andrucke),
– Logos, Bilder, Grafiken und gestalterische Elemente.
(2) Mit der schriftlichen Freigabe (z. B. per E-Mail, PDF-Bestätigung oder Unterschrift) bestätigt der Kunde, dass alle Inhalte korrekt sind und die Produktion gemäß dieser freigegebenen Vorlage erfolgen soll. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Kunde die alleinige Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit der freigegebenen Inhalte. Etwaige Fehler, die nach Freigabe entdeckt werden, gehen vollständig zu Lasten des Kunden.
(3) Änderungswünsche nach erfolgter Freigabe gelten als nachträgliche Änderungsleistungen und werden auf Zeit- und Materialbasis gesondert berechnet. ICD ist berechtigt, die bereits begonnene oder fertiggestellte Produktion bei Änderungswünschen abzubrechen und neu zu starten; daraus entstehende Kosten hat der Kunde zu tragen.
(4) Erfolgt keine rechtzeitige Freigabe oder Rückmeldung, behält sich ICD das Recht vor,
– bei ausdrücklicher Absprache die Freigabe als erteilt zu werten,
– oder die Produktion auszusetzen, was zu Lieferverzögerungen führen kann.
(5) Telefonisch erteilte Freigaben oder Änderungswünsche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Kunden. Mündlich übermittelte Änderungen ohne nachfolgende Bestätigung berechtigen nicht zur Reklamation.
11. Montageleistungen
(1) Sofern vereinbart, führt ICD die Montage von Werbeanlagen, Systemkomponenten, Druckelementen oder sonstigen Produkten beim Kunden oder an einem vom Kunden bestimmten Ort durch. Der Kunde verpflichtet sich, alle bauseitigen Voraussetzungen rechtzeitig und vollständig zu schaffen, insbesondere:
– Zugang zum Montageort für Personal, Fahrzeuge und ggf. Hebetechnik,
– freigeräumte und gesicherte Arbeitsflächen, insbesondere bei Arbeiten in Höhen oder an Fassaden,
– bereitgestellte Stromversorgung (230 V oder 400 V, je nach Montageanforderung),
– Fundamente, Unterkonstruktionen, Wandbeschaffenheit oder Träger gemäß statischen Erfordernissen,
– genehmigungsrechtliche Freigaben (z. B. Bauanträge, Sondernutzungserlaubnis, Denkmal- oder Ortsbildschutz),
– Pläne, Zeichnungen oder technische Vorgaben, soweit zur Ausführung erforderlich.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, ICD rechtzeitig über besonderheiten vor Ort, wie z. B. unterirdische Leitungen, Strom- und Wasseranschlüsse, statische Begrenzungen, örtliche Auflagen oder Gefahrensituationen, zu informieren. Unterbleibt diese Information und kommt es dadurch zu Verzögerungen, Schäden oder Zusatzaufwand, trägt der Kunde die Verantwortung.
(3) Entsteht durch nicht oder verspätet erfüllte Mitwirkungspflichten Mehraufwand, z. B. zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, Zwischenlagerungen, Einsatz von Spezialgeräten oder erneute Montagen, werden diese dem Kunden gesondert auf Basis der jeweils gültigen Stundensätze und Kostensätze in Rechnung gestellt.
(4) Die Montagefrist verlängert sich angemessen bei witterungsbedingten Unterbrechungen (z. B. bei Regen, Schnee, Sturm, Frost) oder anderen unvorhersehbaren und nicht von ICD zu vertretenden Umständen.
(5) Die Montageleistung gilt als abgenommen, sobald:
– der Kunde die Montagefläche in Gebrauch nimmt oder
– die Leistung erbracht und der Kunde nicht innerhalb von 3 Werktagen nach schriftlicher oder mündlicher Anzeige der Fertigstellung schriftlich begründete Mängel geltend macht.
(6) Nimmt der Kunde die Abnahme trotz Aufforderung nicht vor, so gilt die Leistung spätestens 7 Kalendertage nach Fertigstellungsanzeige als abgenommen. Offensichtliche Mängel, die nach Ablauf dieser Frist nicht angezeigt wurden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
12. Urheberrechte, Rechte Dritter
(1) Sämtliche von ICD – Industrial Computer Design erbrachten kreativen Leistungen, insbesondere Entwürfe, Layouts, Reinzeichnungen, Gestaltungen, Konzepte, Daten, Quellcodes, technische Skizzen, Visualisierungen sowie Druckvorlagen, unterliegen dem Schutz des Urheberrechts (§§ 2 ff. UrhG) sowie gegebenenfalls weiterer Schutzrechte wie Designrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht.
Diese Rechte verbleiben – auch nach Übergabe oder Bezahlung – vollumfänglich bei ICD, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Insbesondere erhält der Kunde ausschließlich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht in dem für den Vertragszweck erforderlichen Umfang.
(2) Eine Vervielfältigung, Bearbeitung, Weitergabe, öffentliche Zugänglichmachung oder kommerzielle Nutzung der durch ICD erbrachten Leistungen ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ICD nicht gestattet. Dies gilt auch für Teilleistungen, Entwürfe und verworfene Versionen.
(3) Die Übertragung weitergehender Nutzungsrechte (z. B. ausschließliche Rechte, Bearbeitungsrechte, Übertragungsrechte an Dritte oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Mediums oder Umfangs) bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und ist in der Regel honorarpflichtig.
(4) Das Nutzungsrecht geht erst nach vollständiger Zahlung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Auftrag stehender Rechnungen an den Kunden über. Bis zur vollständigen Vergütung bleibt jede Nutzung unzulässig.
(5) Der Kunde sichert ausdrücklich zu, dass alle von ihm bereitgestellten Inhalte (z. B. Texte, Bilder, Logos, Fonts, Grafiken oder Marken) frei von Rechten Dritter sind und er zur Verwendung und Weitergabe im Rahmen des Auftrags berechtigt ist.
Sollten dennoch Rechte Dritter verletzt werden, stellt der Kunde ICD auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter – einschließlich der Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung – vollumfänglich frei.
(6) ICD ist berechtigt, die im Rahmen des Projekts erbrachten Leistungen sowie eine Abbildung des Endprodukts zu eigenen Werbe- und Referenzzwecken zu nutzen, sofern keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Kunden entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für Eigenwerbung auf Websites, in Portfolios, sozialen Medien oder Printpublikationen.
13. Verantwortlichkeit für Inhalte und Rechtsverletzungen
(1) Der Kunde versichert, dass sämtliche ICD zur Verfügung gestellten Inhalte – insbesondere Texte, Bilder, Logos, Grafiken, Layouts, Designs, Schriftarten, Produktgestaltungen, QR-Codes oder sonstige Daten und Vorlagen – frei von Rechten Dritter sind. Der Kunde bestätigt ausdrücklich, zur Verwendung, Weitergabe und Verarbeitung dieser Inhalte im Rahmen des beauftragten Projekts berechtigt zu sein.
(2) Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der gelieferten Inhalte, insbesondere im Hinblick auf Urheberrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte, Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht. Dies gilt auch für Inhalte, die auf Websites, Produkten oder Werbeflächen eingebunden oder veröffentlicht werden.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte bereitzustellen, die gegen geltendes Recht verstoßen, insbesondere keine Inhalte, die
– verfassungsfeindlich,
– diskriminierend,
– gewaltverherrlichend,
– pornografisch,
– rassistisch,
– beleidigend oder
– in sonstiger Weise rechtswidrig sind oder die öffentliche Ordnung oder Rechte Dritter verletzen.
ICD behält sich vor, solche Inhalte ohne weitere Prüfung abzulehnen oder zu löschen und den Auftrag zurückzuweisen. Ein Anspruch auf Erfüllung besteht in diesen Fällen nicht.
(4) Werden durch die Ausführung des Auftrags Rechte Dritter verletzt, haftet allein der Kunde. Er verpflichtet sich, ICD im Falle von Inanspruchnahmen durch Dritte vollständig freizustellen und alle daraus entstehenden Schäden und Kosten – insbesondere Rechtsverfolgungs- und Verteidigungskosten – auf erstes Anfordern zu ersetzen.
(5) ICD ist nicht verpflichtet, die vom Kunden übermittelten Inhalte auf inhaltliche, rechtliche oder wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Eine solche Prüfung erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung.
14. Datenschutz
ICD verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Vertragsabwicklung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Weitere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung unter: www.icd-werbestudio.de/datenschutz
15. Widerrufsausschluss (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB)
(1) Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB in Verbindung mit § 312g BGB steht ausschließlich Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB zu. Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB besteht grundsätzlich kein Widerrufsrecht, auch nicht bei Fernabsatzverträgen.
(2) Soweit im Einzelfall doch ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande kommt (z. B. bei Kleingewerbetreibenden ohne Unternehmereigenschaft), wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Widerrufsrecht ausgeschlossen ist bei:
– Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Kunden maßgeblich ist;
– Waren, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind, insbesondere im Hinblick auf Maße, Materialien, Farben, Layouts, Texte, Bildmotive, Druckdaten oder Werbetechniksysteme mit spezifischer Konfiguration oder kundenspezifischer Gestaltung.
(3) Der Widerrufsausschluss gilt insbesondere bei folgenden Leistungen und Produkten von ICD:
– individuell bedruckte Werbeträger wie Banner, Fahnen, Planen, Displays, Roll-Ups, Messegrafiken,
– bedruckte Stoffe, Schilder, Leuchtsysteme, Fräsbuchstaben oder Plattenzuschnitte,
– Mediengestaltungen, Layouts, Reinzeichnungen oder Satzleistungen nach Kundenvorgabe,
– Systemlösungen für Messen, Events oder Präsentationen, die auf Kundenkonfiguration basieren,
– Sonderformate, Farbvarianten oder Veredelungen, die nicht im Standardsortiment geführt werden.
(4) Der Kunde erkennt mit Vertragsabschluss ausdrücklich an, dass es sich bei der beauftragten Ware oder Leistung um eine individuell für ihn angefertigte Spezialanfertigung handelt und er insoweit keinen gesetzlichen Widerruf ausüben kann.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
(1) Erfüllungsort für alle Leistungen und Lieferungen von ICD – Industrial Computer Design sowie für sämtliche Zahlungs- und Nebenverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz von ICD in Wuppertal, Deutschland. Dies gilt auch, wenn die Lieferung oder Leistung an einem anderen Ort erfolgt oder erbracht wird.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis – einschließlich solcher über dessen Zustandekommen oder Wirksamkeit – ist, sofern der Kunde Kaufmann i. S. d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Wuppertal. ICD ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen ICD und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG), ist ausdrücklich ausgeschlossen.
(4) Sofern einzelne Bestimmungen dieser Rechtswahlklausel durch zwingende europäische oder internationale Verbraucherschutzvorschriften eingeschränkt oder ergänzt werden, bleibt der übrige Vertrag im Übrigen hiervon unberührt.
17. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) von
ICD Industrial Computer Design
Florian Finkenbusch e.K.
Stand: Januar 2025
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Bestellungen und Einkaufsverträge der ICD – Industrial Computer Design, Florian Finkenbusch e.K. (nachfolgend „ICD“), mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Lieferant“).
(2) Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Diese AEB gelten auch dann, wenn ICD in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annimmt.
2. Bestellungen und Vertragsschluss
(1) Bestellungen von ICD sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) erteilt wurden.
(2) Der Lieferant hat die Bestellung unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen, in Textform zu bestätigen. Erfolgt keine Bestätigung innerhalb dieser Frist, ist ICD zum Widerruf berechtigt.
(3) Änderungen oder Ergänzungen einer Bestellung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform bestätigt wurden.
3. Lieferfristen und Verzug
(1) Vereinbarte Liefertermine oder -fristen sind verbindlich.
(2) Gerät der Lieferant in Verzug, stehen ICD die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist ICD berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, ICD unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, die eine termingerechte Lieferung gefährden.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Dokumentation
(1) Die Lieferung hat auf Gefahr und Kosten des Lieferanten „frei Haus“ an die von ICD angegebene Lieferanschrift zu erfolgen.
(2) Der Gefahrübergang erfolgt mit der Annahme der Ware durch ICD.
(3) Jeder Lieferung sind ein Lieferschein mit Angaben zu Bestellnummer, Artikelbezeichnung, Menge und Lieferdatum sowie ggf. sonstige vereinbarte Dokumente (z. B. Prüfprotokolle) beizufügen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen sämtliche Nebenkosten ein (insbesondere Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten).
(2) Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung und Rechnungserstellung.
(3) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungseingang. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ist ICD zum Abzug von 3 % Skonto berechtigt.
6. Untersuchung und Mängelrüge
(1) ICD wird die Ware innerhalb angemessener Frist auf offensichtliche Mängel prüfen.
(2) Verdeckte Mängel werden von ICD innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung gerügt.
(3) Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte, insbesondere Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz.
7. Gewährleistung und Verjährung
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Produkte den vertraglich vereinbarten Spezifikationen, den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang, soweit keine längeren Fristen vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben sind.
(3) Bei Ersatzlieferung oder Nachbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist für die betroffenen Teile neu zu laufen.
8. Eigentum und Rechte Dritter
(1) Mit der Lieferung geht das uneingeschränkte Eigentum an den gelieferten Waren auf ICD über.
(2) Der Lieferant sichert zu, dass durch die Lieferung und Nutzung der Produkte keine Rechte Dritter (insbesondere gewerbliche Schutzrechte) verletzt werden.
(3) Der Lieferant stellt ICD von allen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte frei.
9. Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen von ICD, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln.
(2) Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertrags hinaus.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere nach der DSGVO, einzuhalten.
10. Höhere Gewalt
(1) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Naturkatastrophen, Pandemien oder vergleichbare Ereignisse berechtigen ICD – auch innerhalb des Verzuges – die Annahme der Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen oder die Annahme auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, ICD unverzüglich über das Eintreten und die voraussichtliche Dauer solcher Ereignisse zu informieren.
11. Rücktrittsrecht
ICD ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft verletzt, insbesondere bei Verzug, Qualitätsmängeln oder Verstoß gegen Geheimhaltungs- oder Schutzrechte.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
(1) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von ICD in 42281 Wuppertal.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wuppertal, sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13. Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
(2) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.