top of page

§1 Allgemein

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden AGB genannt, finden Anwendung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Angebote und Verträge der ICD Industrial Computer Design e.K. unter der Anschrift Hatzfelder Str. 161 - 163, 42281 Wuppertal firmierend. Die Bestellungen können telefonisch, elektronisch oder schriftlich erfolgen. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende Bedingungen werden ausdrücklich nicht anerkannt und finden keine Anwendung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, als angenommen

  2. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

  3. Diese Bedingungen gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Dies gilt auch für zukünftige Verträge, ohne dass vom Verkäufer daraufhin hingewiesen werden muss.

  4. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers werden in Gänze nicht anerkannt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

  5. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Vereinbarungen zu treffen oder Zusicherungen abzugeben, die von diesen AGB abweichen. Vielmehr bedarf es dazu einer von vertretungsberechtigten Personen rechtswirksam unterzeichneten Erklärung.

  6. Der Kunde darf seine gegen uns gerichteten Ansprüche nur nach unserer vorherigen und ausdrücklichen Zustimmung an Dritte abtreten.

  7. Wir können unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig ändern, wenn dies aufgrund von Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen oder aufgrund von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich erscheint.

§2 Datenschutz

  1. Hinsichtlich der Datenverarbeitung und nutzung verweisen wir auf unsere Daten-schutzerklärungen, die im Bereich „Datenschutz“ der Homepages unseres Unternehmens abrufbar sind und auf Anfrage in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

§3 Angebot

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.

  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten, auch Angaben der Lieferwerke, sind nur verbindlich, wenn dies zwischen dem Kunden und uns ausdrücklich vereinbart wird. Eine Nachprüfung unsererseits muss nicht erfolgen.

  3. Soweit uns der Kunde Maße, Abmessungen, Muster oder Vorlagen oder dergleichen übergibt oder sonstige technische Unterlagen oder Datenträger, sind wir nicht verpflichtet, diese zu überprüfen. Auch sind wir nicht verpflichtet, die Zweckmäßigkeit von Angeboten zu überprüfen.

  4. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen sowie Modellen behalten wir uns das Alleineigentum und Urheberrecht vor.

  5. Preise für einzelne Positionen eines Angebotes haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über dieses Angebot.

§4 Auftragsbestätigung
  1. Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Mitarbeiter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die  über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Beschaffenheit oder Haltbarkeitsgarantien im Sinnen von § 443 BGB oder sonstige Garantien liegen nur dann vor, wenn solche von uns ausdrücklich gemacht worden sind.

  2. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge und Einhaltungen der Maße.

  3. Bei Preis und Kostenerhöhung zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt, eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitpunkt von mehr als drei Monaten liegt. Übersteigen die Preise im Zeitpunkt der Lieferung die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§5 Lieferung, Lieferfrist, Lieferverzug
  1. Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr mit der Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist, über. Unser Kunde ist verpflichtet, soweit dies technisch erforderlich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen.

  2. Teillieferungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie gelten als selbständige Lieferung. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten, wenn vom Kunden nicht ausdrücklich vorgegeben.

  3. Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit und Beschädigung sowie Mangelfreiheit zu prüfen.

  4. Liefertermin und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

  5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus und Einfuhrverbote, Rohstoff und Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes oder sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar einerlei, ob sie bei uns, dem Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unser Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Kunde seinerseits hinsichtlich des nicht erfüllten Teiles der Lieferung zurücktreten.

  6. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt vollständiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Verzögerung oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet.

  7. Wir sind berechtigt, zu Lasten des Kunden einen Transport und Bruchversicherung abzuschließen. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich nach Art und Umfang beweiskräftig zu bestätigen.

  8. Von uns gelieferte Ware wird nur in einwandfreiem Zustand und nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Freiwillig zurückgenommene Ware wird je nach Zustand, abzüglich von mindestens 15 % Kostenanteil gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt, sobald wir die Gutschrift des Herstellers erhalten. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.

  9. Sämtliche im Auftrage unseres Kunden auftragsbezogene tätigen Personen wie Mitarbeiter, Architekten sowie Auftraggeber unseres Kunden gelten als vom Kunden bevollmächtigt, Anweisungen und Erklärungen hinsichtlich des Auftrages uns zu erteilen.

  10. Sollte der Auftraggeber von ihm beizustellende Druckdaten nicht rechtzeitig übergeben oder sind die übergebenen Druckdaten zur Produktion nicht uneingeschränkt verwendbar, so dass sie der Bearbeitung bedürfen, so behalten wir uns das Recht vor, die Druckdaten, sofern möglich, selbst zu erstellen bzw. zu überarbeiten oder dies von Dritten durchführen zu lassen. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, die uns entstehenden Kosten dem Kunden weiter zu berechnen. Führen wir die Überarbeitung durch, sind wir berechtigt, hierfür einen Stundensatz von EUR 65,00 zzgl. der zum Zeitpunkt gültigen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

 

§6 Montage

  1. Vor Montagebeginn ist uns der verantwortliche Bauleiter / Projektleiter vor Ort zu benennen.

  2. Montagehilfen (Arbeitsbühnen, Hebezeuge, etc.) sind nach Rücksprache und Festlegung der Erfordernisse vom Auftraggeber zu stellen, es sei denn dies ist im Angebot / der Auftragsbestätigung ausdrücklich anderes angegeben. Diese müssen uns für die gesamte Montagezeit zur Verfügung stehen.

  3. Um eine ungehinderte Montage zu gewährleisten sind seitens des Auftraggebers Zufahrtswege freizuhalten und gegebenenfalls Lagerfläche / Montagefläche vorzuhalten.

  4. Stromanschlüsse 220V (im Ausland ausgelegt auf deutsche Steckverbindungen) sind vom Auftraggeber kostenlos bereitzustellen.

  5. Ausreichend Abhänge Punkte sind vom Auftraggeber zu stellen. Die Anforderungen hierzu sind vorab mit uns abzustimmen.

  6. Etwaige notwendige Unterkonstruktionen sind ebenfalls vom Auftraggeber zu stellen, es sei denn dies im Angebot / Auftrag ausdrücklich anders angegeben.

  7. Zeichnungen und Pläne (Bauzeitenpläne, Fertigungszeichnungen, Einmesspläne, Höhenschnitte und Detailzeichnungen, Übersichten und Zeichnungen zum Zuordnen von Grafiken o.ä.) sind vom Aufraggeber vor Produktionsbeginn zu stellen. Jegliche Änderungen nach Produktionsbeginn werden, unter der Voraussetzung der technischen und zeitlichen Machbarkeit, dem Auftraggeber nach Aufwand in Rechnung gestellt.

  8. Zusätzlicher Aufwand und Wartezeit (die nicht durch uns zu verantworten sind) werden gesondert berechnet und sind durch den verantwortlichen Bauleiter / Projektleiter oder dessen Stellvertreter abzuzeichnen. Durch zusätzliche Leistungen und Wartezeiten behalten wir uns vor, dass sich der Zeitpunkt der Abnahme entsprechend verschiebt.

  9. Der Auftraggeber hat sich im Vorfeld über geltende Messe Bestimmungen und Richtlinien zu informieren und sich die Erlaubnis zum Einsatz der gewünschten Materialien von der zuständigen Messegesellschaft einzuholen. Uns sind diese Informationen vor Produktionsbeginn mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere die Wahl der Abhängungen, des Anhängezubehörs und die Anforderungen an die eingesetzten textilen Materialien (insbesondere Sprinklertauglichkeit und Brandschutzbedingungen) sowie sonstige Sicherheitsvorschriften.

  10. Nach Vollbringung der von ICD zugesicherten, vereinbarten Leistungen sind diese unmittelbar nach Montageende durch den Auftraggeber abzunehmen. Wartezeiten zur Abnahme durch den Auftraggeber / Endkunden werden separat nach Aufwand abgerechnet.

§7 Gewährleistung und Haftung

  1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den nachstehenden Bestimmungen.

  2. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch nnerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhafte Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereit zu halten, bzw. uns auf Verlangen zuzusenden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist jedwede Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus.

  3. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge des Kunden nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.

  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nicht im Einzelfall eine längere Gewährleistungsfrist vereinbart wird oder der Hersteller länger gewährleistet, ein Jahr, wenn der Kunde kein Verbraucher ist und zwei Jahre, wenn der Kunde Verbraucher ist und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Keinerlei Gewährleistung übernehmen wir für Verschleißteile, wenn der Mangel sich als Verschleiß offenbart und der Verschleiß innerhalb der üblichen Verschleißzeit für das betreffende Teil eingetreten ist. Gewährleistungsarbeiten führen wir grundsätzlich am Erfüllungsort durch. Sollte der Kunde das Kaufobjekt an einen anderen Ort verbracht haben, so sind wir nicht verpflichtet, die Wartung dort durchzuführen. Sichert uns der Kunde zu, dass er die Reisekosten unserer Monteure vom Ort unserer Firma bis zu dem Standort der gelieferten Ware, Auslösung und Fahrtzeit bezahlt, sind wir auch bereit, die Gewährleistung am jeweiligen Standort der Ware zu erbringen, es sei denn, ein Einsatz am Standort der Ware ist uns unzumutbar.

  5. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm vereinbarte Garantien oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fehler oder Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, schadhaft kann der Kunde Nacherfüllung verlangen, und zwar auf Wahl des Kunden auf Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sachen. Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehlt, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrage zurücktreten. Darüber hinaus bestehen grundsätzlich keine weiteren Ansprüche. Insbesondere keine Schadenersatzansprüche wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  6. Sachschadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen uns als auch unserer Erfüllung bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder bei vertraglichen Hauptleistungspflichten fahrlässig verursacht wurde oder es sich um Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen handelt oder eine Person getötet oder verletzt wurde. In jedem Fall beschränkt sich unsere Schadensersatzpflicht  auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch auf 10 % des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder eine Person getötet oder verletzt wurde.

  7. Wir sind zur Gewährleistung nicht verpflichtet, solange der Kunde den unter Berücksichtigung eines Mangels geschuldeten Kaufpreisteil nicht bezahlt hat.

  8. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, oder gebrauchte Ware, wird insoweit unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.

§8 Zahlung

A) Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Lieferungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort und ohne Abzug zahlbar.

  2. Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum sind mit 8 % Punkten über dem jeweiligen Basiszins der europäischen Zentralbank zu berechnen.

  3. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoberechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgebend.

  4. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.

  5. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

  6. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen soweit nicht mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet wird.

  7. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, soweit diese Zurückbehaltungsrechte nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

B) Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit

  1. Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungsfristen und sonstigem vertragswidrigen Verhalten unseres Kunden stehen uns folgende Rechte zu: Von allen Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, Sicherheiten zu fordern, gestellte Sicherheiten zu verwerten, alle ausstehenden Zahlungen fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.

  2. Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum von mindestens 8 % Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

  3. Weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.

C) Veränderungen in der Inhaberschaft, der Geschäftsform oder sonstige,
die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände sowie Anschriftenänderungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Derartige Veränderungen in der Person oder den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Kunden berechtigen uns nach unserer Beurteilung und
Wahl.

  1. Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder gestundeter Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen. Dies gilt auch für hereingenommene Wechsel,

  2. bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die Erfüllung der bestehenden Verträge zu verweigern.

D) Unseren Kunden bleibt stets der Nachweis vorbehalten, daß uns kein
oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

§9 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

  2. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unsere Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

  3. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Montage erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit)Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

  4. Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sowie die Vereinbarung von Abtretungsverboten sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware bestehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt im vollen Umfang an uns ab. Unsere sämtlichen Eigentumsvorbehaltsrechte (einfacher, erweiterter, verlängerter und Kontokorrentvorbehalt) erlöschen auch dann nicht, wenn von uns stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird, solange dieser die Ware nicht bei uns bezahlt hat. Dies gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum verwiesen und uns unverzüglich benachrichtigen.

  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und ggfs. Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – so weit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

§10 Nutzungsrechte

  1. Mit der Erteilung des jeweiligen Auftrages, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Leistungsbedingungen sind, erklärt der Kunde, dass ihm alle Rechte, insbesondere, aber nicht ausschließlich Eigentums- und Urheberrechte an Vorlagen und Texten, die er uns übergibt, zustehen.

  2. Wir räumen den Kunden an den von uns erbrachten Leistungen das einfache, nicht übertragbare, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht ein, diese Leistungen im Rahmen des mit dem Kunden jeweils geschlossenen Vertrages zu nutzen.

  3. Eine weitergehende Nutzung als in Ziffer 2.2 beschrieben ist unzulässig. Unseren Kunden ist es insbesondere untersagt, Unterlizenzen zu erteilen, die Leistungen zu vermieten oder in sonstiger Weise zu vervielfältigen.

  4. Jede Verwertung der von uns erstellten Präsentationsleistungen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns unzulässig. Dies gilt auch für Leistungen, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere Urheberrechte sind.

  5. Originale, die zur Erstellung des Endproduktes angefertigt wurden, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Layouts, Illustrationen, Grafiken, Fotos, Dateien etc. bleiben ausschließlich im Eigentum von uns. Eine Überlassung dieser Originale ist im Einzelfall gegen zusätzliches Entgelt, das gesondert zu vereinbaren ist, möglich.

  6. Sofern zeitlich beschränkte Nutzungsrechte an Programmen oder sonstigen Leistungen von uns dem Kunden eingeräumt werden, sind uns mit Beendigung dieser Nutzungsrechte sämtliche Datenträger mit Programmen, Kopien, einschließlich Dokumentationen zu übergeben. Ein Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrecht des Kunden ist insoweit ausgeschlossen.

  7. Der Kunde hat geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, damit von uns erbrachte Leistungen nicht unbefugt durch Dritte genutzt werden können.

§11 Handelsbrauch
  1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepfl icht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

§12 Archivierung
  1. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

§13 Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
  1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.​

§14 Copyright
  1. Skizzen, Entwürfe, Logos, Layouts, Konzepte und alle weiteren Medien, die in Folge eines Auftrages für einen Kunden hergestellt, produziert oder entworfen werden, unterliegen dem Copyright der Agentur. Die Weiter-verwertung der Vorlagen (z. B. als Werbeanzeige) bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur. Alle mit den gelieferten Arbeiten der Agentur zusammenhängenden Urheberrechte verbleiben somit bei der Agentur. Einzig die Nutzungsrechte für den im Auftrag/ Vertrag bestimmten Zweck gehen an den Auftraggeber über; d.h. je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche, medienspezifische und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechtes sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht wurden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.

§15  Impressum und Referenzobjekte
  1. Der Auftragnehmer kann grundsätzlich auf den Vertragserzeugnissen des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann dem nur schriftlich widersprechen, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.

  2. Der Auftraggeber stimmt zu, dass sämtliche Arbeiten des Auftragsnehmners im Rahmen der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit (ganz oder in Teilen) als Referenzobjekte verwendet werden dürfen.

§16 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers (Wuppertal, NRW, Deutschland). Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht bzw. europäisches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht ist hiermit ausgeschlossen.

  2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Außerdem verpflichten sich die Parteien die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.

  3. Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung.

  4. E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche   schriftliche Abrede hin.

Wuppertal, 01.01.2022

Therms & Conditions

bottom of page